OBERÖSTERREICHISCHER BADMINTON VERBAND

 

S T A T U T

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Zweck des Verbandes

 

1.     Der Oberösterreichische Badminton Verband (OÖBV) ist die Vereinigung der in Oberösterreich bestehenden Vereine dieser Sportart und hat seinen Sitz in Linz.

2.     Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er hat entsprechend den Voraussetzungen zur Erzielung des Statuts der steuerlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) zu gestionieren. Vereine an den Grenzgebieten des Bundeslandes können durch Beschluss des Oberösterreichischen Badmintonver­bandes ausnahmsweise aufgenommen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können andere Vereine bzw. Verbände, deren Zweckbestimmung nicht ausschließlich oder überwiegend sportlicher Natur ist, Mitglieder des Oberösterreichischen Badmintonverbandes werden, wenn sie in einer ihrer Sektionen den Badmintonsport betreiben.

3.     Der Oberösterreichische Badminton Verband ist Mitglied

·         des Österreichischen Badmintonverbandes

·         der Oberösterreichischen Landessportorganisation (LSO)

4.     Zweck und Aufgabe des Verbandes sind vornehmlich:

a)    Die Verbreitung, Förderung, Pflege und Überwachung des Badmintonsports in Oberösterreich

b)    Die Vertretung der Interessen der badmintonspielenden Vereine in Oberösterreich

c)    Die Durchführung von Meisterschaften, nationalen und internationalen Wettkämpfen und die Beteiligung an solchen sowie die Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und sportlichen Veranstaltungen sonstiger Art

d)    Die Schaffung, Herausgabe und Überwachung sowie die Kontrolle der für den gesamten Badmintonsport in Oberösterreich vorgesehenen Bestimmungen in Anpassung an jene des Österreichischen Badmintonverbandes

e)    Die Herausgabe eigener Mitteilungen und Nachrichten in den Massenmedien sowie in einer eigenen Verbandszeitschrift

 

§ 2 Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Verbandszweckes vorgesehen sind

 

Der beabsichtigte Verbandszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

1.     Ideelle Tätigkeiten: Sportveranstaltungen, Werbe- und Promotionsveranstaltungen, Versammlungen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Sportreisen, gemeinsame Übungen, Trainings, Kurse, Camps, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung einer Bibliothek

2.     Aufbringung der materiellen Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Nenngebühren, Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Ball, Frühschoppen, Flohmarkt, ...) verbandseigene Unternehmungen, Subventionen, Förderungsbeiträge, Sportförderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Vereinsbußen und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)

3.     Die Festlegung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge sowie eine Festlegung oder Änderung einer Gleitformel zur automatischen jährlichen Anpassung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

§ 3 Gliederung des Verbandes

 

1.     Der Oberösterreichische Badminton Verband gliedert sich in Vereine. Der Umfang ihrer Tätigkeit wird durch die jeweilige Vereinssatzung geregelt, die sich die Vereine selbst geben. Sie dürfen mit den Grundsätzen des Oberösterreichischen Badminton Verbandes nicht im Widerspruch stehen.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:

1.     Ordentliche Mitglieder, die ausschließlich juristische Personen sind (Vereine).

2.     Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen fördern (natürliche und juristische Personen, wie Badmintonanlagen, Förderer und sonstige Interessenten).

3.     Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederversammlung hiezu ernannte natürliche Personen, die sich um den Oberösterreichischen Badminton Verband oder den Badmintonsport in Oberösterreich besondere Verdienste erworben haben.

4.     Verbandsangehörige sind die Mitglieder des Vorstandes, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder, die Rechnungsprüfer, alle Beiräte und Schiedsrichter, sowie die beim Österreichischen Badminton Verband respektive beim Landesverband gemeldeten Mitglieder der Vereine, aber auch die im Namen der Vereine tätig werdenden Funktionäre, Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Das Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat schriftlich an den Oberösterreichischen Badminton Verband zu erfolgen.

2.     Diesem Ansuchen sind beizufügen:

a)    Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied:

·     Das von der Vereinsbehörde genehmigte Statut, das mit jenem des Oberösterreichischen Badminton Verbandes grundsätzlich im Einklang stehen muss

·     Eine Amtsbestätigung der Vereinsbehörde jüngsten Datums über das Leitungsorgan

·     Ferner bei Vereinen mit mehreren Sektionen, Namen und Anschriften des Leitungsorgans der Badmintonsektion

b)    Zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied:

·     Eine ordnungsgemäß gefertigte, schriftliche Erklärung, den Oberösterreichischen Badminton Verband im Sinne des § 2 des Statuts zu unterstützen

3.     Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand end­gültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

4.     Die Mitgliedschaft beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme beschließt und unter Nachweis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2.     Der Verlust der Rechtspersönlichkeit ist dem Oberösterreichischen Badminton Verband nachweislich mitzuteilen.

3.     Der freiwillige Austritt aus dem Oberösterreichischen Badminton Verband kann jederzeit erfolgen, doch sind die für das laufende Kalenderjahr zu leistenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vermögenswerte des Oberösterreichischen Badminton Verbandes sind ihm, ebenso wie bei Verlust der Rechtspersönlichkeit, zurückzustellen.

4.     Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher, nachweislicher Zahlungsaufforderung und zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon unbe­rührt.

5.     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

6.     Gegen die Streichung und den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des schrift­lichen Streichungs- bzw. Ausschlussbeschlusses die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     Das Stimmrecht und passive Wahlrecht wird mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erreicht. Passiv wahlberechtigt sind auch Personen, die nicht Mitglieder des Oberösterreichischen Badminton Verbandes sind.

2.     Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, zumindest alle drei Jahre, vom Vorstand über die Tätig­keit des Verbandes und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch minde­stens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung, und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlagen des Verlangens, entsprechend zu informieren.

3.     Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Verbandes leiden könnten.

4.     Die ordentlichen Mitglieder haben das Verbandsstatut und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

5.     Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

6.     Mitglieder des Oberösterreichischen Badminton Verbandes, die ihren finanziellen oder sonstigen Verbandsverpflichtungen nicht entsprechen, können aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs mit Vereinsbußen belegt werden.

 

§ 8 Rechtsgrundlage

 

1.     Entscheidungen, die von den Organen des Oberösterreichischen Badminton Verbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ordnungen erlassen und beschlossen werden, sind für alle Mitglieder (§ 4), insbesondere die Vereinsmitgliedern der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 4), bindend und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird.

2.     Als Rechtsgrundlagen gelten auch die Ordnungen des Österreichischen Badminton Verbandes, sowie die folgenden, demonstrativ aufgezählten Ordnungen des Oberösterreichischen Badminton Verbandes:

a)    Finanzordnung

b)    Geschäftsordnung

c)    Wettspielordnung

 

§ 9 Organe des Verbandes

 

1.     Die Organe des Verbandes sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Verbandsvorstand

c)    Das Präsidium

d)    Die Fachausschüsse

e)    Die Rechnungsprüfer

f)      Das Schiedsgericht

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung findet spätestens jedes dritte Jahr statt. Die Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist dabei möglichst in der ersten Jahreshälfte anzustreben.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann über Beschluss des Verbandsvorstandes, wenn die mindestens fünf Vorstandsmitglieder einschließlich des Präsidenten verlangen einberufen werden. Sie ist des Weiteren auf Verlangen und aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags von einem Zehntel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungs­prüfer einzuberufen. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

3.     Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle teilnahme­berechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anbe­raumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einbe­rufung erfolgt durch den Vorstand.

4.     Im Falle einer in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahl ist ein Wahlmann zu installieren.

5.     Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Oberösterreichischen Badminton Verbandes. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. In diesem Falle sind die Teilnahmeberechtigten zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.     Das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern wie folgt zu:

a)    Das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht durch bevollmächtigte Vertreter, und zwar:

·     Den Vereinen

b)    Das persönliche Stimmrecht (delegieren ist nicht zulässig) sowie das aktive Wahlrecht, und zwar:

·     Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes

·     Den Rechnungsprüfern

c)    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten bei jeder Abstim­mung als Gegenstimmen.

d)    Die Stimmberechtigten haben sich mit der vom Oberösterreichischen Badminton Verband ausge­stellten Delegiertenkarte, die ihnen zeitgerecht vor der Mitgliederversammlung zuzustellen ist, auszuweisen oder sie machen ihr Stimmrecht sonst glaubhaft.

e)    Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig und mit der Originalstimmkarte nachzuweisen oder sonst glaubhaft zu machen.

f)      Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (§ 10 Abs. 6 lit. e) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

g)    Anträge zur Mitgliederversammlung können nur Organe nach § 9 der Statuten und ordentliche Mitglieder stellen. Der entsprechend begründete Antrag muss mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Ordnungsgemäß einge­brachte Anträge müssen behandelt werden.

h)    Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist (Posteingang) beim Vorstand eingehen, sind als Dring­lichkeitsanträge zu behandeln, so weit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines fristge­mäß gestellten Antrages sind.

i)       Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Dringlichkeits­anträge auf Auflösung des Oberösterreichischen Badminton Verbandes sind nicht zulässig. Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

j)      Den Wahlakt leitet der Wahlmann.

k)     Über die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Finanz­referenten ist einzeln abzustimmen. Über die Fachreferenten, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht in der sonstigen Besetzung kann in jeweils einem einzigen Wahlgang abgestimmt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abge­gebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Ist im ersten Wahlgang die Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vor­schlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl ent­scheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet das Los.

l)       Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbandes geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, mit denen der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten oder Dringlichkeitsanträgen gefasst werden.

m)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes.

 

§ 11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wird nach der aufliegenden Tagesordnung durchgeführt, die den Verbandsmitgliedern zeitgerecht zugesandt werden muss.

2.      Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten berufen:

a)    Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung)

b)    Entlastung des Verbandsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode

c)    Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schieds­gerichts

d)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder des Verbandes (§ 2 Abs. 3)

e)    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes

f)      Die Beschlussfassung über sämtliche eingebrachten Anträge und Petitionen der Mitgliederver­sammlung und der ordentlichen Mitglieder an die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Der Vorstand

 

1.     Dem Vorstand gehören höchstens fünfzehn Mitgliedern an, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

2.     Zusammensetzung

a)    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten und den Fachreferenten.

b)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederver­sammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer­ordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

c)    Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands­mitgliedes durch Abberufung und Rücktritt.

3.     Vorstandssitzungen, Tagesordnung, Einberufung

a)    Der Vorstand hat, sooft es die Interessen des Vereines erfordern, mindestens aber halbjährlich eine Sitzung abzuhalten.

b)    Die Tagesordnung wird vom Präsidenten unter Bedachtnahme auf die Anträge von ordentlichen Mitgliedern und Organen festgesetzt.

c)    Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich, fernschriftlich, elektronisch oder fernmündlich durch den Präsidenten oder in dessen Auftrag durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.

d)    Den Vorsitz führt der Präsident.

e)    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.

4.     Beschlussfähigkeit

a)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und davon mindestens fünf anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung zählt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

b)    In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich abstimmen lassen, ohne dass der Vorstand in einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer Woche nach Versendung der Unterlagen schriftlich widerspricht.

 

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitglieder­versammlung vorbehalten sind.

2.      In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)    Erstellung einer alljährlichen Vorschaurechnung (Jahresvoranschlag)

b)    Das Verbandsvermögen zu verwalten und die Verteilung von Geldmitteln vorzunehmen; das Verbandsvermögen ist vom Vorstand mit aller Sparsamkeit und nur für die Erreichung mittelbarer und unmittelbarer Vereinszwecke einzusetzen und zu verwalten.

c)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, sowie die Bestellung von Handlungs­bevollmächtigten (Prokuristen, Generalhandlungsbevollmächtigten, etc.)

d)    Die zeitgerechte Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglie­derversammlung

e)    Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Mitgliederversammlung

f)      Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Verbandsmitgliedern

g)    Kooptierung von Beiräten, Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen und Sitzungen einzu­berufen

h)    Geschäftsführung des Verbandes im Sinne bestehender Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Statuten

i)       Die Vornahme von Änderungen der Ordnungen (beispielhaft Finanz-, Wettspielordnung)

j)      Die Überwachung der Einhaltung aller Ordnungen

k)     Alle ihm durch dieses Statut und die Geschäftsordnung (GO) übertragenen Fragen zu behandeln und zu erledigen

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.     Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verband gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorg­falt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.

2.     Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3.     Schriftstücke, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.

4.     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.

5.     Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungs­bereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

6.     Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

7.     Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Verbandes verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

8.     Die Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Auf­gaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verband zu vertreten.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

 

1.      In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht in höchster Instanz nach den Bestimmungen der Rechtsordnung.

2.      Das Schiedsgericht setzt sich aus den sieben von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Oberösterreichischen Badminton Verbandes jeweils für drei Jahre gewählten Mitgliedern zusammen.

3.      Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und dürfen deshalb keinem Organ des Ober­österreichischen Badminton Verbandes nach § 9 mit Ausnahme der Mitgliederversammlung ange­hören.

4.      Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von einer Woche zwei der gewählten Mitglieder namhaft macht. Verzichtet ein Streitteil oder beide Streitteile auf ihr Wahlrecht, entscheidet das Los über die noch offenen Mitglieder des Schiedsgerichts.

5.      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse gemäß der Geschäftsordnung (GO) sind zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht den Streitteilen jedenfalls offen.

6.      Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Schiedsgerichts durch Rücktritt.

7.      Die Mitglieder des Schiedsgerichts können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Schiedsgerichts an die Mit­gliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Schiedsgerichtes wird erst mit der Wahl eines neuen wirksam.

 

§ 16 Die Rechnungsprüfer

 

1.      Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes. Sie dürfen nicht Organe gemäß § 9 mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.      Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, insbesondere die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die widmungsgerechte Verwendung der Mittel. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

3.      Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

4.      Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch Abberufung und Rücktritt.

5.      Die Mitgliederversammlung kann jederzeit alle Rechnungsprüfer oder einzelne Rechnungsprüfer abberufen. Die Abberufung tritt mit der Wahl der neuen Rechnungsprüfer bzw. des neuen Rechnungsprüfers in Kraft.

6.      Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt der Rechnungsprüfer wird erst mit der Wahl neuer wirksam.

 

§ 17 Auflösung des Verbandes

 

1.      Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der in § 10 Abs. 6 lit. l der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2.      Der letzte Vorstand muss

a)    die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schrift­lich anzeigen und

b)    in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

3.  Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) anerkannt ist und von der Mitgliederversammlung bestimmt wurde.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

 

1.      Dieses Statut tritt mit der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung des Oberöster­reichischen Badminton Verbandes vom 18. Juni 2003 und gemäß § 14 VerG 2002 in Kraft.