OBERÖSTERREICHISCHER BADMINTON VERBAND
S T A T U T
§ 1 Name, Sitz,
Tätigkeitsbereich und Zweck des Verbandes
1.
Der Oberösterreichische Badminton Verband (OÖBV) ist die
Vereinigung der in Oberösterreich bestehenden Vereine dieser Sportart und hat
seinen Sitz in Linz.
2.
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes
Oberösterreich und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er hat entsprechend den
Voraussetzungen zur Erzielung des Statuts der steuerlichen Gemeinnützigkeit
gemäß § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) zu gestionieren. Vereine an den
Grenzgebieten des Bundeslandes können durch Beschluss des Oberösterreichischen
Badmintonverbandes ausnahmsweise aufgenommen werden. Unter der gleichen
Voraussetzung können andere Vereine bzw. Verbände, deren Zweckbestimmung nicht
ausschließlich oder überwiegend sportlicher Natur ist, Mitglieder des
Oberösterreichischen Badmintonverbandes werden, wenn sie in einer ihrer
Sektionen den Badmintonsport betreiben.
3.
Der Oberösterreichische Badminton Verband ist Mitglied
·
des Österreichischen Badmintonverbandes
·
der Oberösterreichischen Landessportorganisation (LSO)
4.
Zweck und Aufgabe des Verbandes sind vornehmlich:
a)
Die Verbreitung, Förderung, Pflege und Überwachung des
Badmintonsports in Oberösterreich
b)
Die Vertretung der Interessen der badmintonspielenden Vereine in
Oberösterreich
c)
Die Durchführung von Meisterschaften, nationalen und
internationalen Wettkämpfen und die Beteiligung an solchen sowie die
Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und sportlichen Veranstaltungen sonstiger
Art
d)
Die Schaffung, Herausgabe und Überwachung sowie die Kontrolle der
für den gesamten Badmintonsport in Oberösterreich vorgesehenen Bestimmungen in
Anpassung an jene des Österreichischen Badmintonverbandes
e)
Die Herausgabe eigener Mitteilungen und Nachrichten in den
Massenmedien sowie in einer eigenen Verbandszeitschrift
§ 2 Tätigkeiten, die
zur Verwirklichung des Verbandszweckes vorgesehen sind
Der beabsichtigte Verbandszweck soll durch folgende Tätigkeiten
verwirklicht werden:
1.
Ideelle Tätigkeiten: Sportveranstaltungen, Werbe- und
Promotionsveranstaltungen, Versammlungen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte,
Sportreisen, gemeinsame Übungen, Trainings, Kurse, Camps, Herausgabe eines
Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung einer Bibliothek
2.
Aufbringung der materiellen Mittel: Beitrittsgebühren,
Mitgliedsbeiträge, Nenngebühren, Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Ball,
Frühschoppen, Flohmarkt, ...) verbandseigene Unternehmungen, Subventionen,
Förderungsbeiträge, Sportförderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse,
Vereinsbußen und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
3.
Die Festlegung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge sowie eine
Festlegung oder Änderung einer Gleitformel zur automatischen jährlichen
Anpassung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich der Mitgliederversammlung
vorbehalten.
§ 3 Gliederung des
Verbandes
1.
Der Oberösterreichische Badminton Verband gliedert sich in
Vereine. Der Umfang ihrer Tätigkeit wird durch die jeweilige Vereinssatzung
geregelt, die sich die Vereine selbst geben. Sie dürfen mit den Grundsätzen des
Oberösterreichischen Badminton Verbandes nicht im Widerspruch stehen.
§ 4 Arten der
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
1.
Ordentliche Mitglieder, die ausschließlich juristische Personen sind
(Vereine).
2.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit
vor allem durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen fördern (natürliche und
juristische Personen, wie Badmintonanlagen, Förderer und sonstige
Interessenten).
3.
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der
Mitgliederversammlung hiezu ernannte natürliche Personen, die sich um den
Oberösterreichischen Badminton Verband oder den Badmintonsport in
Oberösterreich besondere Verdienste erworben haben.
4.
Verbandsangehörige sind die Mitglieder des Vorstandes, Ausschuss-
und Kommissionsmitglieder, die Rechnungsprüfer, alle Beiräte und
Schiedsrichter, sowie die beim Österreichischen Badminton Verband respektive
beim Landesverband gemeldeten Mitglieder der Vereine, aber auch die im Namen der
Vereine tätig werdenden Funktionäre, Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer.
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
1.
Das Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied hat schriftlich an den Oberösterreichischen Badminton Verband zu
erfolgen.
2.
Diesem Ansuchen sind beizufügen:
a)
Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied:
· Das von der
Vereinsbehörde genehmigte Statut, das mit jenem des Oberösterreichischen
Badminton Verbandes grundsätzlich im Einklang stehen muss
· Eine Amtsbestätigung
der Vereinsbehörde jüngsten Datums über das Leitungsorgan
· Ferner bei Vereinen
mit mehreren Sektionen, Namen und Anschriften des Leitungsorgans der
Badmintonsektion
b)
Zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied:
· Eine ordnungsgemäß
gefertigte, schriftliche Erklärung, den Oberösterreichischen Badminton Verband
im Sinne des § 2 des Statuts zu unterstützen
3.
Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben
von Gründen verweigert werden.
4.
Die Mitgliedschaft beginnt frühestens an dem Tag, an dem der
Vorstand die Aufnahme beschließt und unter Nachweis der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2.
Der Verlust der Rechtspersönlichkeit ist dem Oberösterreichischen
Badminton Verband nachweislich mitzuteilen.
3.
Der freiwillige Austritt aus dem Oberösterreichischen Badminton
Verband kann jederzeit erfolgen, doch sind die für das laufende Kalenderjahr zu
leistenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vermögenswerte des
Oberösterreichischen Badminton Verbandes sind ihm, ebenso wie bei Verlust der
Rechtspersönlichkeit, zurückzustellen.
4.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
das Mitglied trotz schriftlicher, nachweislicher Zahlungsaufforderung und
zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand bleibt. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon unberührt.
5.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
6.
Gegen die Streichung und den Ausschluss ist jedoch binnen zwei
Wochen nach Erhalt des schriftlichen Streichungs- bzw. Ausschlussbeschlusses
die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
§ 7 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1.
Das Stimmrecht und passive Wahlrecht wird mit dem vollendeten 18.
Lebensjahr erreicht. Passiv wahlberechtigt sind auch Personen, die nicht
Mitglieder des Oberösterreichischen Badminton Verbandes sind.
2.
Die
ordentlichen Mitglieder haben das Recht, zumindest alle drei Jahre, vom
Vorstand über die Tätigkeit des Verbandes und über die finanzielle Gebarung
informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der ordentlichen
Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet,
jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung, und zwar
binnen vier Wochen ab dem Einlagen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
3.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das
Ansehen und der Zweck des Verbandes leiden könnten.
4.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Verbandsstatut und die
Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
5.
Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
haben das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen.
6.
Mitglieder des Oberösterreichischen Badminton Verbandes, die ihren
finanziellen oder sonstigen Verbandsverpflichtungen nicht entsprechen, können
aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs mit Vereinsbußen belegt
werden.
§ 8 Rechtsgrundlage
1.
Entscheidungen, die von den Organen des Oberösterreichischen
Badminton Verbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ordnungen erlassen und
beschlossen werden, sind für alle Mitglieder (§ 4), insbesondere die
Vereinsmitgliedern der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 4), bindend und treten
mit sofortiger Wirkung in Kraft, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird.
2.
Als Rechtsgrundlagen gelten auch die Ordnungen des
Österreichischen Badminton Verbandes, sowie die folgenden, demonstrativ
aufgezählten Ordnungen des Oberösterreichischen Badminton Verbandes:
a)
Finanzordnung
b)
Geschäftsordnung
c)
Wettspielordnung
§ 9 Organe des
Verbandes
1.
Die Organe des Verbandes sind:
a)
Die Mitgliederversammlung
b)
Der Verbandsvorstand
c)
Das Präsidium
d)
Die Fachausschüsse
e)
Die Rechnungsprüfer
f)
Das Schiedsgericht
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet spätestens jedes dritte Jahr
statt. Die Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist dabei möglichst
in der ersten Jahreshälfte anzustreben.
2.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann über Beschluss des
Verbandsvorstandes, wenn die mindestens fünf Vorstandsmitglieder einschließlich
des Präsidenten verlangen einberufen werden. Sie ist des Weiteren auf Verlangen
und aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags von einem Zehntel der
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
einzuberufen. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Mitgliederversammlung längstens innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung
stattzufinden.
3.
Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens
vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
4.
Im Falle einer in der ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahl ist ein Wahlmann zu installieren.
5.
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle
Mitglieder des Oberösterreichischen Badminton Verbandes. Die
Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch
einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. In
diesem Falle sind die Teilnahmeberechtigten zur Vertraulichkeit verpflichtet.
6.
Das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern wie folgt zu:
a)
Das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht durch bevollmächtigte
Vertreter, und zwar:
· Den Vereinen
b)
Das persönliche Stimmrecht (delegieren ist nicht zulässig) sowie
das aktive Wahlrecht, und zwar:
· Den Mitgliedern des
Verbandsvorstandes
· Den Rechnungsprüfern
c)
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen
gelten bei jeder Abstimmung als Gegenstimmen.
d)
Die Stimmberechtigten haben sich mit der vom Oberösterreichischen
Badminton Verband ausgestellten Delegiertenkarte, die ihnen zeitgerecht vor
der Mitgliederversammlung zuzustellen ist, auszuweisen oder sie machen ihr
Stimmrecht sonst glaubhaft.
e)
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig und mit der
Originalstimmkarte nachzuweisen oder sonst glaubhaft zu machen.
f)
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (§ 10 Abs. 6 lit. e)
beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung fünfzehn Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die bei statutengemäßer Einberufung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
g)
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur Organe nach § 9 der
Statuten und ordentliche Mitglieder stellen. Der entsprechend begründete Antrag
muss mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eingegangen sein. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen
behandelt werden.
h)
Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist (Posteingang) beim
Vorstand eingehen, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln, so weit sie
nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines fristgemäß gestellten Antrages
sind.
i)
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen, gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Auflösung des
Oberösterreichischen Badminton Verbandes sind nicht zulässig. Anträge bedürfen
zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
j)
Den Wahlakt leitet der Wahlmann.
k)
Über die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, dem
Schriftführer und dem Finanzreferenten ist einzeln abzustimmen. Über die
Fachreferenten, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht in der sonstigen
Besetzung kann in jeweils einem einzigen Wahlgang abgestimmt werden. Bei
mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen auf sich vereint. Ist im ersten Wahlgang die Mehrheit nicht
erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen
denjenigen beiden Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
l)
Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbandes geändert werden
sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, mit denen der
Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können
nur zu Tagesordnungspunkten oder Dringlichkeitsanträgen gefasst werden.
m)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei
seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung
das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes.
§ 11 Aufgabenkreis der
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird nach der aufliegenden Tagesordnung durchgeführt, die
den Verbandsmitgliedern zeitgerecht zugesandt werden muss.
2. Die Mitgliederversammlung
ist zur Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten berufen:
a)
Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des
Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung)
b)
Entlastung des Verbandsvorstandes für die abgelaufene
Funktionsperiode
c)
Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der
Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts
d)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für Mitglieder des Verbandes (§ 2 Abs. 3)
e)
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Verbandes
f)
Die Beschlussfassung über sämtliche eingebrachten Anträge und
Petitionen der Mitgliederversammlung und der ordentlichen Mitglieder an die
Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
1.
Dem Vorstand gehören höchstens fünfzehn Mitgliedern an, die von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei
Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
2.
Zusammensetzung
a)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten,
dem Schriftführer, dem Finanzreferenten und den Fachreferenten.
b)
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Ist mehr
als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine
Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
c)
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung und Rücktritt.
3.
Vorstandssitzungen, Tagesordnung, Einberufung
a)
Der Vorstand hat, sooft es die Interessen des Vereines erfordern,
mindestens aber halbjährlich eine Sitzung abzuhalten.
b)
Die Tagesordnung wird vom Präsidenten unter Bedachtnahme auf die
Anträge von ordentlichen Mitgliedern und Organen festgesetzt.
c)
Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich,
fernschriftlich, elektronisch oder fernmündlich durch den Präsidenten oder in
dessen Auftrag durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Angabe der Zeit, des
Ortes und der Tagesordnung.
d)
Den Vorsitz führt der Präsident.
e)
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen,
das den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu
enthalten hat.
4.
Beschlussfähigkeit
a)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und davon mindestens fünf anwesend sind. Seine Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung zählt als
Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
b)
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich abstimmen
lassen, ohne dass der Vorstand in einer Sitzung zusammentritt
(Umlaufverfahren), wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer
Woche nach Versendung der Unterlagen schriftlich widerspricht.
§ 13 Aufgabenkreis des
Vorstandes
1.
Der Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a)
Erstellung einer alljährlichen Vorschaurechnung
(Jahresvoranschlag)
b)
Das Verbandsvermögen zu verwalten und die Verteilung von
Geldmitteln vorzunehmen; das Verbandsvermögen ist vom Vorstand mit aller
Sparsamkeit und nur für die Erreichung mittelbarer und unmittelbarer
Vereinszwecke einzusetzen und zu verwalten.
c)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, sowie die
Bestellung von Handlungsbevollmächtigten (Prokuristen,
Generalhandlungsbevollmächtigten, etc.)
d)
Die zeitgerechte Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung
e)
Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Mitgliederversammlung
f)
Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
g)
Kooptierung von Beiräten, Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen
und Sitzungen einzuberufen
h)
Geschäftsführung des Verbandes im Sinne bestehender Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und der Statuten
i)
Die Vornahme von Änderungen der Ordnungen (beispielhaft Finanz-,
Wettspielordnung)
j)
Die Überwachung der Einhaltung aller Ordnungen
k)
Alle ihm durch dieses Statut und die Geschäftsordnung (GO)
übertragenen Fragen zu behandeln und zu erledigen
§ 14 Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verband gegenüber
verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
2.
Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter,
obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden
und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im
Vorstand.
3.
Schriftstücke, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden,
sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen
Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem
Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der
jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
4.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3
genannten Funktionären erteilt werden.
5.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
6.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der
Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
7.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung
des Verbandes verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass
sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann
und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem
Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und
Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
8.
Die
Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell
übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über
ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ermächtigen, den Verband zu vertreten.
§ 15 Das
Schiedsgericht
1.
In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht in höchster Instanz nach den Bestimmungen der
Rechtsordnung.
2.
Das
Schiedsgericht setzt sich aus den sieben von der ordentlichen
Mitgliederversammlung des Oberösterreichischen Badminton Verbandes jeweils für
drei Jahre gewählten Mitgliedern zusammen.
3.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und dürfen
deshalb keinem Organ des Oberösterreichischen Badminton Verbandes nach § 9 mit
Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören.
4.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Personen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von einer Woche zwei
der gewählten Mitglieder namhaft macht. Verzichtet ein Streitteil oder beide
Streitteile auf ihr Wahlrecht, entscheidet das Los über die noch offenen
Mitglieder des Schiedsgerichts.
5.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse gemäß der Geschäftsordnung (GO) sind
zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind verbandsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht den Streitteilen
jedenfalls offen.
6.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Mitgliedes des Schiedsgerichts durch Rücktritt.
7.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktrittes des gesamten Schiedsgerichts an die Mitgliederversammlung
zu richten. Der Rücktritt des gesamten Schiedsgerichtes wird erst mit der Wahl
eines neuen wirksam.
§ 16 Die
Rechnungsprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer
für die Funktionsdauer des Vorstandes. Sie dürfen nicht Organe gemäß § 9 mit
Ausnahme der Mitgliederversammlung sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses, insbesondere die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die widmungsgerechte Verwendung der Mittel. Sie erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht.
3.
Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilnehmen.
4.
Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Rechnungsprüfers durch Abberufung und Rücktritt.
5.
Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit alle Rechnungsprüfer oder einzelne
Rechnungsprüfer abberufen. Die Abberufung tritt mit der Wahl der neuen
Rechnungsprüfer bzw. des neuen Rechnungsprüfers in Kraft.
6.
Die
Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt der
Rechnungsprüfer wird erst mit der Wahl neuer wirksam.
§ 17 Auflösung des
Verbandes
1.
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur bei einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit
der in § 10 Abs. 6 lit. l der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
2.
Der letzte Vorstand muss
a)
die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung schriftlich anzeigen und
b)
in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung
veröffentlichen.
3. Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen
darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute
kommen. Es ist vom abtretenden Vorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu
übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§
34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) anerkannt ist und von der
Mitgliederversammlung bestimmt wurde.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Dieses Statut tritt
mit der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung des Oberösterreichischen
Badminton Verbandes vom 18. Juni 2003 und gemäß § 14 VerG 2002 in Kraft.